Wer seinen Wagen mit Autoreifen ausrüsten möchte, die nicht im Fahrzeugschein vermerkt sind, muss diese nicht immer extra abnehmen und eintragen lassen.
Angaben in den Fahrzeugpapieren Der Fahrzeugschein – korrekterweise seit Oktober 2005 als Zulassungsbescheinigung Teil I bezeichnet – enthält eine Angabe zu den für genau diesen Wagen zulässigen Reifen. Im Detail handelt es sich dabei um die Reifendimension, abzulesen in den Feldern 15.1, 15.2. und 15.3. – die Angaben stehen jeweils für eine Achse. Änderungen auch in Bezug auf Reifen werden in Feld 22 notiert. In älteren Fahrzeugscheinen sind mehrere Größen zur Auswahl angegeben. Solche Papiere dürfen weiterhin verwendet werden. Die Angabe einer einzigen Reifendimension in den neuen Zulassungsbescheinigungen bedeutet jedoch nicht, dass nur diese eine Reifendimension auch tatsächlich zulässig ist.
Weitere zulässige Reifen finden Weitere erlaubte Größen finden sich nämlich in der EWG- oder EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch CoC-Papier (Certificate of Conformity) genannt. Autohersteller müssen diese Auflistung seit 2005 beim Verkauf eines Neuwagens mit aushändigen. Sie enthält allerlei technische Daten zum Fahrzeug, darunter bei Punkt 32 und Punkt 50 die Angaben zu allen zugelassenen Reifendimensionen. Wer sein CoC-Papier nicht hat oder verliert, kann es gegen Gebühr beim Autohersteller anfordern. Viele Hersteller haben zudem entsprechende Datenbanken mit Suchfunktion online gestellt. Ist der nicht in der Zulassungsbescheinigung I vermerkte Reifen in den CoC-Papieren zu finden, kann er ohne weiteres montiert werden. Als Nachweis für die Polizei und ganz besonders den TÜV sollte das CoC-Papier als Kopie immer mitgeführt werden. Die Reifengröße kann aber auch nachträglich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden, dann erübrigt sich das Mitführen des CoC-Papiers. Der Nachtrag ist jedoch nicht verpflichtend.
Einzelgutachten bzw. Einzelabnahme Sind die Reifen nicht im Fahrzeugschein und auch nicht in den CoC-Papieren vermerkt, dann muss ein Experte ein Gutachten über die Verkehrssicherheit des Reifens erstellen. So ein „Ausnahmetatbestand“, der in Ziffer 22 in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt wird, ist immer kostenpflichtig. Der Gutachter prüft die Eignung des Reifens und checkt die Montierbarkeit auf der Felge – dazu muss der Reifenhersteller den Nachweis liefern. Ist alles in Ordnung, stellt der Experte das Gutachten – landläufig auch ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) genannt – aus. Die Änderung wird dann unter Vorlage der ABE in die Zulassungsbescheinigung Teil I bei Ziffer 22 eingetragen und ist damit offiziell.
Fahrt mit nicht zugelassenen Reifen Die Fahrt mit nicht zugelassenen Autoreifen ist selbstverständlich nicht erlaubt und kann einen auch noch teuer zu stehen kommen. Ist nur ein Teil am Wagen nicht behördlich genehmigt – auch wenn es ein Reifen ist -, erlischt sogleich die Zulassung für das gesamte Fahrzeug. Und ohne Betriebserlaubnis darf das Auto nicht gefahren werden – die Polizei kann es sicherstellen. Der Versicherungsschutz ist unter Umständen ebenfalls futsch.
Klaus Stache 6. März 2018, 09:53
S.b. 21. April 2018, 10:31